Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

IGEL Technology GmbH, Hanna-Kunath-Str. 31, 28199 Bremen, Deutschland, nachfolgend bezeichnet als „IGEL

I.  Allgemeines

1  Geltungsbereich

1.1  Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „diese Bedingungen“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Soft- und Hardwareprodukten (nachfolgend gemeinsam die „IGEL-Produkte“) von IGEL an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend die „Kunden“). Fettgedruckte Hervorhebungen in diesen Bedingungen dienen nur der besseren Orientierung des Lesers und haben keine inhaltliche Bedeutung.

1.2  Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Verträge mit IGEL.

1.3  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt IGEL nicht an, auch wenn IGEL diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, IGEL hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn IGEL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.4  Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen IGEL und dem Kunden. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises seitens IGEL bedarf es hierzu nicht. Die Gültigkeit bleibt bestehen bis von IGEL neue Bedingungen in Kraft gesetzt werden. Die wirksame Einbeziehung der neuen Bedingungen in die Geschäftsbeziehung zwischen IGEL und dem Kunden erfolgt durch einen Hinweis auf deren Geltung durch IGEL und deren Bereitstellung auf der IGEL-Website https://de-staging.igel.com/geschaeftsbedingungen.

1.5  Mit Ausnahme der Geschäftsführer sind Mitarbeiter von IGEL nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder zu vereinbaren.

2  Angebot und Vertragsschluss

2.1  Angebote von IGEL sind stets unverbindlich (sogenannte „invitatio ad offerendum“). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn IGEL die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder die IGEL-Produkte liefert. Der Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart wurde.

2.2  Die Bestimmung des Lieferumfangs und der weiteren Lieferbedingungen erfolgt ausschließlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von IGEL. Nebenabreden bedürfen stets der in Ziff. 22.1 dieser Bedingungen bestimmten Form.

2.3  Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart werden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrages und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.

3  Preise

3.1  Alle von IGEL genannten Preise sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung Nettopreise, insbesondere ohne Steuer, Zölle, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Abgaben, Transportkosten und sonstige Gebühren.

3.2  Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von IGEL in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.

4  Lieferbedingungen

4.1  Alle Lieferungen von IGEL erfolgen grundsätzlich „CIP“ (Incoterms 2010) bis zum Lieferort, das heißt durch Übergabe der Ware von IGEL an den ersten Frachtführer. Sofern in der Auftragsbestätigung bzw. dem bindenden Angebot von IGEL auf eine andere Lieferklausel (z.B. mittels der Klauseln „CIF“, „EXW“, „FOB“ etc.) verwiesen wird, gelten ebenfalls die Incoterms 2010.

4.2  IGEL ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat und dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

5  Export- und Importgenehmigungen/Embargos

5.1  IGEL-Produkte sind ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in dem zwischen den Parteien vereinbarten Lieferland bestimmt. Ist das vereinbarte Lieferland ein Mitgliedstaat der EU/EWR, ist das IGEL-Produkt für die Benutzung und zum Verbleib in der gesamten EU/EWR bestimmt.

5.2  Im Falle einer Lieferung der IGEL-Produkte in das Ausland sind die anwendbaren Handels- und Exportbestimmungen zu beachten. Dies sind insbesondere die Export- und Außenhandelsbestimmungen des Ursprungslandes der IGEL-Produkte (Deutschland) sowie die Exportbestimmungen der Ursprungsländer der Zulieferer.

5.3  Die Ausfuhr von IGEL-Produkten durch den Kunden in ein von dem vereinbarten Lieferland abweichendes Drittland – einzeln oder in integrierter Form – unterliegt zusätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften des Lieferlandes nach Ziff. 1. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst und auf eigene Verantwortung über die maßgeblichen Exportbestimmungen zu informieren, diese zu beachten und verpflichtet sich hiermit, IGEL vor Ausführung der Lieferung in ein Drittland über die Wiederausfuhr zu informieren und IGELs schriftliche Zustimmung einzuholen. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Lieferland und das Drittland Mitgliedstaaten der EU/EWR sind. Es ist Aufgabe des Kunden, die erforderlichen Exportgenehmigungen von den Außenhandelsbehörden einzuholen. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.

5.4  Liefert IGEL die IGEL-Produkte auf nachträgliche Weisung des Kunden direkt in ein anderes Land als das vereinbarte Lieferland, gilt Ziff. 5.3 entsprechend.

5.5  Darüber hinaus sind die Hinweise zur Exportkontrolle von IGEL für Software, Hardware, Materialien und Dienstleistungen, die IGEL über deren Webseite https://de-staging.igel.com/geschaeftsbedingungen/ zur Verfügung stellt, zu beachten.

II.  Vertragspflichten

6  Zahlung, Verzug

6.1  IGEL stellt dem Kunden nach Ausführung der Lieferung eine Rechnung. Die Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er nicht spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum zahlt. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

6.2  Für jede Mahnung nach Verzug mit dem Ausgleich der Forderung werden dem Kunden angemessene Mahngebühren in Rechnung gestellt. IGEL ist im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden anstelle einzelner Mahngebühren auch zur einmaligen Geltendmachung einer Verzugspauschale in Höhe von Euro 40,00 berechtigt. Die Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen weiteren Verzugsschäden bleibt IGEL unbenommen.

7  Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

7.1  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von IGEL schriftlich anerkannt ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde.

7.2  Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne IGELs schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.

8  Liefertermine/Lieferverzug

8.1  Genannte Liefer-, Leistungszeiten/Liefer-, Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch IGEL ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung gemäß Ziff. 9 dieser Bedingungen nicht vornimmt.

8.2  IGEL kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Kunde IGEL unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

8.3  Lieferung durch IGEL erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch IGELs Lieferanten sowie pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden von IGELs Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von IGEL) stellen kein Verschulden von IGEL dar.

8.4  Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, von IGEL nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. bewaffnete Konflikte, Arbeitskampf, behördliche Anordnungen und Verbote, Verzögerung bei der Zollabfertigung und Exportfreigabe, Schäden beim Transport, Energie- oder Rohstoffengpässe oder Lieferverzögerungen bei einem Zulieferer von IGEL soweit das zugelieferte Teil nicht ohne weiteres ersetzt werden kann und auch wenn diese Umstände bei IGELs Lieferanten oder Sublieferanten eintreten, verlängert sich die Liefer-, Leistungszeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs (6) Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.5  IGEL ist zur Teillieferung/-leistung berechtigt, soweit es für den Kunden zumutbar ist. Im Falle von Teillieferungen ist IGEL berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

9  Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten des Kunden

9.1  Soweit für die Wirksamkeit eines Vertrages oder für die Ausführung der Lieferung besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

9.2  Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.

9.3  IGEL ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Ausfuhrgenehmigungen) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist IGEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von drei (3) Monaten nach Vertragsschluss vor, ist IGEL ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.4  Wird die Lieferung durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden nach Ziff. 9.1 und 9.2 dieser Bedingungen verzögert oder nimmt der Kunde die IGEL-Produkte nicht ab, so ist IGEL berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, IGEL nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. IGEL bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von IGEL unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

10  Eigentumsvorbehalt

10.1  IGEL behält sich das Eigentum an den IGEL-Produkten bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften (beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen.

10.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges oder bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist IGEL berechtigt, die IGEL-Produkte ohne Nachfristsetzung vom Kunden heraus zu verlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der IGEL-Produkte durch IGEL liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Der Kunde hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. IGEL ist berechtigt, zurückgenommene IGEL-Produkte nach einmaliger Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.

10.3  Der Kunde ist berechtigt, die IGEL-Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der IGEL-Produkte auf Kredit verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts von IGEL beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IGEL erlaubt.

10.4  Veräußert der Kunde die IGEL-Produkte, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche an IGEL ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. IGEL kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an IGEL zu übermitteln und diese ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.

10.5  Der Kunde ist verpflichtet, die im (Mit-) Eigentum von IGEL stehenden IGEL-Produkte auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen von IGEL den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

10.6  Der Kunde hat weiterhin die Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die IGEL-Produkte im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer von IGEL autorisierten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

10.7  Zugriffe Dritter auf die IGEL-Produkte hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und IGEL alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

10.8  Bei Verbindung der IGEL-Produkte, unabhängig davon ob Soft- oder Hardwareprodukte, mit einer anderen zu einer einheitlichen neuen Ware, steht IGEL das Miteigentum an den neuen Waren zu. Der Miteigentumsanteil an den neuen Waren bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der IGEL-Produkte zu dem Rechnungswert der anderen Waren.

10.9  Erwirbt der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum an den neuen Waren, unabhängig davon ob Soft- oder Hardware, sind die Parteien bereits jetzt einig, dass IGEL Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes der verbundenen IGEL-Produkte zum Rechnungswert der anderen Waren erhält und dass der Kunde die Waren unentgeltlich für IGEL im Sinne des Ziff. 10.5 dieser Bedingungen verwahrt.

11  Besondere Bestimmungen für IGEL-Software / IGEL EULA

11.1  Die Nutzung von IGEL-Software ist nur Endkunden gestattet und erfolgt ausschließlich unter den Bedingungen des End User License Agreement (nachfolgend das „EULA“, verfügbar unter https://de-staging.igel.com/geschaeftsbedingungen/) Das EULA enthält unter anderem Bestimmungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zum zulässigen Umfang der Nutzung der IGEL-Software durch den Endkunden. Im Übrigen ergänzt das EULA diese Bedingungen.

11.2  IGELs Gewährleistungspflichten und sonstige Haftung für die Lieferung mangelhafter IGEL-Software richtet sich nach den auf alle IGEL-Produkte anwendbaren Bestimmungen des Abschnitts III. dieser Bedingungen.

11.3  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn IGEL nicht die IGEL-Software an sich liefert, sondern einen elektronischen Schlüssel zur Aktivierung oder Freischaltung von Funktionen.

III.  Mängelgewährleistung; Rücktritt und Schadensersatz

12  Mängelgewährleistung

12.1  IGEL leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

12.2  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

12.3  Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten IGEL-Produkte, dass kein Mangel vorlag, ist IGEL berechtigt, seinen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

12.4  Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn IGEL diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet. Insbesondere begründen Angaben in Beschreibungen und Katalogen sowie schriftliche oder mündliche Angaben, die nicht in IGELs Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind, keine Garantiehaftung.

12.5  Werden bei der Gattung nach bestimmten IGEL-Produkten  nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Design, Algorithmen, Konstruktion, Material und Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Ware berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der IGEL-Produkte dar, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt.

12.6  IGEL haftet nicht für die Richtigkeit und Erfüllung öffentlicher Äußerungen und Zusagen Dritter (einschließlich der Lieferanten oder Wiederverkäufer von IGEL oder anderer Hersteller). Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch IGEL oder Dritter haftet IGEL insbesondere dann nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

12.7  Die Gewährleistung ist außerdem ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die entstanden sind,

12.7.1  weil auf Weisung des Kunden eine bestimmtes Design, eine bestimmte Ausführung, Konstruktion oder ein bestimmtes Material der IGEL-Produkte gewählt wurde,

12.7.2  weil die IGEL-Produkte einer übermäßigen oder inadäquaten Luft-/Wärmekonditionierung ausgesetzt war, Stromausfälle- oder -schwankungen im Umfeld der IGEL-Produkte vorkamen oder elektromagnetischen Strahlungen im Umfeld der IGEL-Produkte über den gesetzlichen Vorgaben messbar sind,

12.7.3  weil der Kunde die Technischen Spezifikationen der jeweiligen IGEL-Produkte oder die Sicherheitshinweise nicht beachtet hat,

12.7.4  weil der Kunde die IGEL-Produkte in anderer Weise unsachgemäß geliefert, installiert oder instandgehalten hat,

12.7.5  weil der Kunde die IGEL-Produkte mit Fremdteilen oder Komponenten anderer Hersteller geändert oder erweitert hat und IGEL diese Komponenten nicht ausdrücklich in Schriftform als kompatibel mit den IGEL-Produkten ausgewiesen hat,

12.7.6  weil der Kunde die IGEL-Produkte zerlegt oder verändert hat, ohne dass dafür IGELs ausdrückliche, schriftliche Zustimmung gehabt zu haben.

13  Anzeige- und Rügepflichten des Kunden

13.1  Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der IGEL-Produkte nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:

13.1.1  Mängel, die bei Untersuchung der IGEL-Produkte erkennbar sind, sind IGEL innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der IGEL-Produkte und vor der weiteren Verarbeitung / Bearbeitung / Benutzung schriftlich mitzuteilen.

13.1.2  Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der IGEL-Produkte nicht entdeckt werden können, sind IGEL innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen.

13.1.3  Für die Fristwahrung der Rüge genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige an IGEL. Dabei sind die Mängel nach Kräften zu beschreiben.

13.2  Beanstandungen heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit der IGEL-Produkte ist von IGEL schriftlich bestätigt oder bereits rechtskräftig festgestellt.

14  Mängelbeseitigung

14.1  IGEL ist berechtigt, zum Zwecke der Nachbesserung sowohl neu hergestellte als auch neuwertige Austauschteile zu verwenden.

14.2  Etwaige ausgetauschte Teile oder IGEL-Produkte werden mit dem Ausbau bzw. der Ersatzlieferung Eigentum von IGEL und sind vom Kunden zurück zu gewähren.

14.3  IGEL trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits,- und Materialkosten. Die Kosten für einen im Zuge der Mängelbeseitigung erforderlichen Ein- und Ausbau der IGEL-Produkte trägt IGEL, soweit die Verbindung der IGEL-Produkte mit der anderen Sache gemäß der Art und Verwendung der IGEL-Produkte üblich ist oder IGEL der Verbindung der IGEL-Produkte ausdrücklich zugestimmt hat.

15  Rücktritt

15.1  Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn IGEL die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

15.2  Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist.

15.3  IGEL ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von IGEL, einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.

16  Schadensersatzpflicht von IGEL

16.1  Für Schäden irgendwelcher Art haftet IGEL – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

16.2  Für einfache Fahrlässigkeit haftet IGEL nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).

16.3  Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

16.4  Sofern IGEL gemäß Ziff. 2 für fahrlässiges Verhalten haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen IGEL nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.

16.5  Die Haftungsbeschränkungen der Ziff. 16.1 bis 16.4 gelten nicht, wenn IGEL eine Garantie übernommen hat, bei Arglist, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

16.6  Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von IGEL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von IGEL.

16.7  Der Kunde ist verpflichtet, IGEL auf Verlangen eine Untersuchung von Schäden, für die er IGEL haftbar machen will, zu ermöglichen.

17  Verjährung

17.1  Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.

17.2  Dies gilt nicht, wenn der Anspruch aus der Haftung bei der Übernahme einer Garantie, der Haftung für arglistiges, vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz resultiert.

18  Schadenersatzpflicht des Kunden

Soweit IGEL berechtigt ist, von dem Kunden Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ist IGEL berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt IGEL vorbehalten.

19  Verletzung von Gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter

19.1  Jede Partei ist verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sobald sie Kenntnis erlangt, dass ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung seiner Schutzrechte durch IGEL-Produkte geltend macht oder eine solche Möglichkeit besteht oder ein entsprechender Rechtsstreit bereits gerichtlich anhängig ist.

19.2  IGEL wird Ansprüche Dritter, Klagen oder andere Verfahren, die ein Dritter wegen der Behauptung, dass IGEL-Produkte in Deutschland erteilte oder in Deutschland wirkende geistige oder gewerbliche Schutzrechte, wie zum Beispiel Patente oder Urheberrechte verletzen, verteidigen oder nach eigenem Ermessen solche Ansprüche vergleichsweise beilegen.

19.3  IGEL wird den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Rechte nach Ziff. 19.2 dieser Bedingungen freihalten, soweit die Ansprüche des Dritten rechtskräftig durch ein deutsches Gerichtsurteil festgestellt wurde – mit der Maßgabe, dass im Falle eines Anerkenntnisses die Freistellungsverpflichtung nur entsteht, wenn und soweit IGEL dem Anerkenntnis zuvor zugestimmt hat – oder soweit hinsichtlich der Ansprüche ein außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich unter Beteiligung oder mit vorheriger Zustimmung von IGEL geschlossen wurde.

19.4  Die Parteien sind sich einig, dass die Verteidigung gegen vermeintliche Verletzungen der Schutzrechte Dritter in erster Linie IGEL obliegt. Der Kunde wird IGEL zur außergerichtlichen Verteidigung bevollmächtigen und wird die Auswahl eines Prozessbevollmächtigten sowie das prozessuale Vorgehen im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung stets im Voraus mit IGEL abstimmen, sofern nicht sachliche Gründe gegen eine Verteidigung durch IGEL sprechen. IGEL wird keine Einigungen oder Prozesshandlungen zum Nachteil des Kunden ohne dessen vorherige Zustimmung vornehmen.

19.5  Für den Fall, dass ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend macht oder dies möglich wird, ist IGEL berechtigt, auf eigene Kosten nach freiem Ermessen:

19.5.1  dem Kunden ein Nutzungsrecht zur Weiternutzung der angeblich rechtsverletzenden IGEL-Produkte zu verschaffen;

19.5.2  die angeblich rechtsverletzenden IGEL-Produkte zu ersetzen oder zu verändern, sodass eine Rechtsverletzung Dritter nicht mehr vorliegt; oder

19.5.3  wenn weder Ziff. 19.5.1 noch 19.5.2 mit vernünftigen Mitteln erreichbar sind, wird IGEL die Rücknahme der IGEL-Produkte akzeptieren und dem Kunden die bereits geleisteten Zahlungen auf der Grundlage ihres linearen Abschreibungswertes über drei Jahre erstatten.

19.6  IGEL übernimmt gegenüber dem Kunden keine Haftung für Verletzungsansprüche oder Behauptungen von Verletzungsansprüchen, die begründet werden auf:

19.6.1  die Kombination, den Betrieb oder die Benutzung der IGEL-Produkte mit Produkten, Dienstleistungen, Daten oder anderem Material, welches nicht von IGEL geliefert wurde, soweit ein solcher Verletzungsanspruch nicht bei der Benutzung der IGEL-Produkte allein entstanden wäre;

19.6.2  Veränderungen der IGEL-Produkte durch den Kunden oder seiner Abnehmer oder auf Weisung des Kunden oder seiner Abnehmer;

19.6.3  eine Benutzung der IGEL-Produkte durch den Kunden oder seiner Abnehmer nachdem er Mitteilung erhalten hat, dass er die Nutzung der IGEL-Produkte im Hinblick auf Verletzungsansprüche Dritter unterlassen soll und IGEL dem Endkunden bereits eine Version der IGEL-Produkte zur Verfügung gestellt hat, die die Schutzrechte des Dritten nicht (mehr) verletzt; oder

19.6.4  eine Benutzung der IGEL-Produkte, die weder der Dokumentation noch dem geltenden Recht entspricht.

19.7  Der Kunde hält IGEL von allen Kosten und Aufwendungen frei, die IGEL oder deren verbundene Unternehmen oder deren Mitarbeiter, Angestellte oder Geschäftsführer durch die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen Dritter erleiden soweit der Kunde oder sein Abnehmer die IGEL-Produkte gemäß Ziff. 19.6.1 bis 19.6.4 dieser Bedingungen eingesetzt hat oder eine Nutzung im Widerspruch zu der IGEL-EULA erfolgte.

III.  Schlussbestimmungen

20  Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

21  Gerichtstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremen (Bundesrepublik Deutschland). IGEL ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

22  Schriftform/Abweichende Vereinbarungen

22.1  Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Übermittlung per Telefax sowie per Email, soweit die Erklärung signiert ist. Dies gilt auch und insbesondere für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.

22.2  Diese Bedingungen stellen die wesentliche Vertragsgrundlage dar. Abweichende mündliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, haben die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen.

23  Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Bremen, Mai 2019

IGEL Technology GmbH